Für die Zucht der Rhodesian Ridgebacks in Österreich und für die Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch gelten die "Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEO 2004)" des Österreichischen Kynologenverbandes mit nachstehenden Ergänzungen:
Es darf nur mit gesunden und wesensfesten Rhodesian Ridgebacks gezüchtet werden die von der FCI anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende Registerbescheinigung haben.Für Hunde mit Registerbescheinigungen bedarf es zusätzlich einer Genehmigung des Zuchtausschusses über den Umfang des Zuchteinsatzes. Ferner wird auch vorausgesetzt, dass der Züchter bereits einen FCI Zwingernamen hat.
1. Zuchtalter: Rüden und Hündinnen müssen vor Zuchtverwendung das Alter von 20 Monaten vollendet haben. Das zulässige Höchstalter für Hündinnen beträgt das vollendete 7. Lebensjahr (7. Geburtstag). Im 8.Lebensjahr ist das Züchten nur mit tierärztlichem Attest genehmigt. Künstliche bzw. instrumentelle Besamung ist bei Zuchttieren, die das erste Mal zur Zucht gelangen, nicht gestattet.
2. Wurfhäufigkeit und Wurfstärke: Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Jahr haben. Stichtag ist der Wurftag. Dürfen im Laufe ihres Zuchteinsatzes nicht mehr als 4 Würfe groß ziehen. In einer Zuchtstätte dürfen 2 Würfe nur dann gleichzeitig aufgezogen werden wenn mindestens 6 Wochen zwischen den beiden Wurftagen liegen.
3. Zuchtverwendung: Zur Zuchtverwendung zugelassen sind ausschließlich Ridgebacks, welche die Zuchttauglichkeits- prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.
4. Der Zuchtausschuss: Der Zuchtausschuss ist für die Behandlung allfälliger besonderer Angelegenheiten, für Sondergenehmigungen und für die Durchführung der Zuchttauglichkeitsprüfung zuständig. Er besteht mindestens aus dem Zuchtwart, dem Obmann und dem Zuchtbuchreferenten. Im Falle, dass eine der drei Personen gleichzeitig eine zweite der genannten Funktionen ausübt (Doppelfunktion), ist zumindest eine dritte Person zu berufen. Es können auch weitere vom Zuchtausschuss vorgeschlagene und vom Vorstand bestätigte Personen, möglichst mit Zuchterfahrung, in den Zuchtausschuss berufen werden. Den Vorsitz im Zuchtausschuss führt der Zuchtwart, im Falle seiner Verhinderung der Obmann.
5. Deckmeldung/Wurfmeldung/Wurfabnahme:
6. Bestimmungen für den Züchter:
7. Gebühren: Die Clubgebühr für Würfe ist pro Welpe in der Gebührenordnung festgelegt. Nur für Würfe, bei denen sämtliche Fristen (Deckabsicht, Deckschein, Wurfbenachrichtigung, Wurfmeldung) eingehalten wurden, bezahlt der Züchter nur die halbe Clubgebühr. Clubgebühr für Einzeleintragungen sind ebenfalls in der Gebührenordnung festgelegt. Für Nichtmitglieder werden alle Clubgebühren in dreifachem Ausmaß verrechnet.
8. Zuchttauglichkeitsprüfung:
9. HD/OCD/ED – Populationsscreening:
Zur Beobachtung der Entwicklung dieser Erkrankungen in der Population wird die Durchführung dieser Untersuchungen bei allen im Rahmen des RRCÖ gezüchteten Hunden gefördert. Zu diesem Zweck hebt der Züchter bei der Abgabe vom Welpenkäufer eine Röntgenkaution ein und überweist diese bis spätestens 3 Monate nach der Geburt der Welpen auf ein Treuhandkonto des RRCÖ. Dieser Betrag wird nach Vorlage der Röntgenbilder und -befunde dem Besitzer rückerstattet. Wird die Röntgenkaution bis zum 3.Geburtstag des Hundes nicht eingelöst verfällt der Betrag zu Gunsten des RRCÖ.
10. Zuwiderhandeln: Wenn die Zuchtordnung des Rhodesian Ridgeback Club Österreich nicht beachtet oder ihr zuwidergehandelt wird, können für einen etwaigen Wurf keine A-Papiere (Abstammungsnachweis) ausgestellt werden und/oder bei groben Verstößen kann der betreffende Züchter von der züchterischen Tätigkeit innerhalb des RRCÖ für einen vom RRCÖ festzulegenden Zeitraum gesperrt oder ausgeschlossen werden. Außerdem kann die Welpenvermittlung des Clubs in einem solchen Falle nicht in Anspruch genommen werden.
Gezeichnet durch den RRCÖ Vorstand am 10.03.2010