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ZUCHTORDNUNG

ZUCHTORDNUNG DES RHODESIAN RIDGEBACK CLUB ÖSTERREICH

 

Für die Zucht der Rhodesian Ridgebacks in Österreich und für die Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch gelten die "Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEO 2004)" des Österreichischen Kynologenverbandes mit nachstehenden Ergänzungen: Es darf nur mit gesunden und wesensfesten Rhodesian Ridgebacks gezüchtet werden die von der FCI anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende Registerbescheinigung haben. Für Hunde mit Registerbescheinigungen bedarf es zusätzlich einer Genehmigung des Zuchtausschusses über den Umfang des Zuchteinsatzes. Ferner wird auch vorausgesetzt, dass der Züchter bereits einen FCI Zwingernamen hat.

 

1. Zuchtalter:

Rüden und Hündinnen müssen vor Zuchtverwendung das Alter von 20 Monaten vollendet haben.
Das zulässige Höchstalter für Hündinnen beträgt das vollendete 7. Lebensjahr (7. Geburtstag). Im 8.Lebensjahr ist das Züchten nur mit tierärztlichem Attest genehmigt.  Künstliche bzw. instrumentelle Besamung ist bei Zuchttieren, die das erste Mal zur Zucht gelangen, nicht gestattet.

 

2. Wurfhäufigkeit und Wurfstärke:

Hündinnen dürfen nicht mehr als einen Wurf pro Jahr haben. Stichtag ist der Wurftag. Dürfen im Laufe ihres Zuchteinsatzes nicht mehr als 4 Würfe groß ziehen. In einer Zuchtstätte dürfen 2 Würfe nur dann gleichzeitig aufgezogen werden wenn mindestens 6 Wochen zwischen den beiden Wurftagen liegen. Hündinnen Sonderfälle: Aufzucht von 1-2 Welpen. Werden in einer Zuchtstätte mehr als zwei Würfe pro Jahr aufgezogen ist für den dritten und jeden weiteren Wurf die dreifache Eintragungsgebühr zu entrichten.

 

3. Zuchtverwendung:

Zur Zuchtverwendung zugelassen sind ausschließlich Ridgebacks, welche die Zuchttauglichkeitsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

3.1. Verwendung von Auslandsrüden: Für im Ausland stehende Zuchtrüden (Diese müssen einen von der FCI anerkannten Abstammungsnachweis haben.) gelten die gesundheitlichen Bestimmungen des RRCÖ. Es muss sowohl der Nachweis der HD-Freiheit, als auch der OCD/ED-Freiheit in Schulter bzw. Ellbogen erbracht werden. Zusätzlich muss der Rüde frei von Wirbelsäulenanomalien sein. Ebenso muss Absatz 7.3. bezüglich Gebiss und Zahnverlust eingehalten werden.

 

4. Deckmeldung/Wurfmeldung/Wurfabnahme:

4.1. Der Zuchtwart ist vor einem beabsichtigten Deckakt rechtzeitig (spätestens 1 Monat zuvor) unter Angabe des Deckrüden schriftlich zu verständigen (RRCÖ-Deckabsichtsformular, Beilage 1). Es obliegt ihm auch die Beratung bei der Zuchtrüden-Auswahl. Es wird den Züchtern dringend empfohlen, seinen berechtigten und in Bezug auf die Weiterentwicklung einer gesunden Ridgeback-Population wohlüberlegten Ratschlägen zu folgen.

4.2. Die Deckbescheinigung (ÖKV-Beilage 2) ist spätestens eine Woche nach erfolgtem Deckakt an den Zuchtwart einzusenden.

4.3. Wurfbenachrichtigung: Der Zuchtwart ist sofort von einem erfolgten Wurf zu verständigen, um diesen innerhalb von 24 Stunden begutachten zu können. Im Sinne des Züchters soll auch sofort die Welpenvermittlung verständigt werden.

4.4. Das Eintragungsformular (ÖKV-Beilage 3) muss spätestens mit der zweiten Wurfabnahme dem Zuchtwart mitgegeben werden.

4.5. Die Wurfabnahmen erfolgen demnach erstmalig unmittelbar nach dem Wurf und ein zweites Mal im Welpen-Alter von 7 bis 8 Wochen, bei welchem Anlass die Kennzeichnung vorgenommen bzw. kontrolliert wird und vom Zuchtwart oder dessen Delegiertem ein Wurfabnahmeprotokoll erstellt wird (RRCÖ-Beilage 4).

Würfe müssen mit ISO-Mikrochip bis spätestens der vollendeten 7.Lebenswoche gekennzeichnet sein. Der Zuchtwart hat Anspruch auf Gebühren (Spesenersatz) gemäß der Gebührenordnung des Clubs. Bei Welpen mit Dermoid Sinus muss dieser vor der Abgabe operativ entfernt werden.

 

5. Bestimmungen für den Züchter:

5.1. Der Züchter muss in Österreich seinen ordentlichen Wohnsitz haben, der Wurf muss in Österreich fallen und aufgezogen werden.

5.2. Der Züchter verpflichtet sich, die Zuchttiere und Welpen unter besten Bedingungen zu halten. Zwingerhaltung ist nicht erlaubt. Es gelten folgende Rahmenbedingungen:

5.2.1. Der Züchter muss über Grundkenntnisse der Zucht und Aufzucht von Rhodesian Ridgebacks verfügen, d.h. sich schon im Vorfeld eines Wurfes beim Zuchtwart oder erfahrenen Züchtern über allgemeine und rassespezifische Problemstellungen Erfahrungen einholen. Der Züchter ist verpflichtet an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema Zucht, Genetik, etc. der ÖKV-Akademie oder der Vet.Med,Universität Wien oder einer anderen hochwertigen Veranstaltung teilzunehmen.

5.2.2. Der Züchter muss über genügend Zeit für die Betreuung von Würfen verfügen, bei längerer Abwesenheit ist eine Aufsichtsperson einzusetzen, die in der Lage ist, die Tiere zu betreuen.

5.2.3. Die Wurfkiste (= Unterbringung der Welpen in den ersten 3-4 Wochen) muss sich im Wohnbereich/Haus des Züchters befinden. Die Zuchtstätte muss über einen gut dimensionierten Auslauf im Freien verfügen, in dem sich die Welpen gefahrlos bewegen können. Die Mindestgröße sollte so gewählt sein, dass sich die Welpen im freien Lauf bewegen können. Die Größe sollte der Wurfgröße angepasst (ca. 60-100 m²) sein, die maximale Größe sollte so gewählt sein, dass die Beaufsichtigung gewährleistet ist, d.h. die Hunde sich in Hör- und Sichtweite des Wohnbereiches aufhalten. In diesem Auslauf muss sich eine gegen Zugluft, Hitze und Kälte isolierte Unterkunft befinden, wobei ein erhöhter Ruheplatz für die Mutterhündin vorhanden sein muss. Es sollten verschiedene Bodenbeschaffenheiten vorhanden sein, keinesfalls darf der gesamte Untergrund mit Holz oder Beton ausgestattet sein. Der Auslauf sollte für die Welpen abwechslungsreich sein.

5.2.4. Die Hunde und die Zuchtstätte müssen gepflegt sein, die Tiere müssen parasitenfrei gehalten werden und ein sichtbares Zeichen des Zutrauens zum Betreuer zeigen. Der Züchter verpflichtet sich Mutterhündin und Welpen in gutem Ernährungszustand zu halten und diese hygienisch und artgerecht zu halten.

5.2.5. Bei Erstzüchtern wird eine Wurfstättenbesichtigung vom Zuchtwart oder einem Beauftragten des Zuchtwartes durchgeführt. Diese dient der Beratung des zukünftigen Züchters und hat vor dem ersten Deckakt stattzufinden. Dieses Service ist für Clubmitglieder kostenlos. Falls die Wurfstätte nicht den Anforderungen des RRCÖ entspricht, wird dem zukünftigen Züchter eine Frist eingeräumt, bis wann die Mängel beseitigt werden müssen. Nach dieser Frist wird eine neue Wurfstättenbesichtigung durchgeführt, diesmal auf Kosten des Züchters.

5.3. Der Zuchtwart ist berechtigt, jederzeit und unangemeldet eine Zuchtstättenkontrolle durchzuführen. Der Züchter ist verpflichtet, für jeden Welpen ein "Welpenblatt" (RRCÖ-Beilage 5) zu führen und von diesem nach Abgabe der Welpen eine Kopie an den Zuchtwart zu übermitteln, ebenso wie eine "Käuferliste" (RRCÖ-Beilage 6).

Die Welpen dürfen frühestens mit vollendeter 8. Lebenswoche abgegeben werden und müssen mindestens mit der ersten Teilimpfung (SHLP) versehen und entwurmt sein.

Eine schriftliche Kaufvereinbarung muss abgeschlossen werden. Der Welpeninteressent muss nachweislich über Mängel des Tieres aufgeklärt werden, ebenso muss dem Welpenkäufer eine schriftliche Pflege- und Aufzucht-Anleitung (inkl. Fütterungsplan) mitgegeben werden.

5.4. Der Züchter hat Anrecht auf Welpenvermittlung durch den Club, wenn er sich an die Zuchtordnung hält.

5.5. Sämtliche erforderlichen Formulare (Deckabsichtsformular, Deckbescheinigung, Eintragungsformular, Welpenblätter, Käuferliste) sind rechtzeitig beim Zuchtwart anzufordern oder stehen im Internet zum Download zur Verfügung.

5.6. Der Züchter ist verpflichtet an mindestens einer Veranstaltung( Ausstellung, Clubschau, Zuchtzulassungsprüfung, Infokoje...) pro Jahr aktiv mitzuhelfen, d.h. kostenlos zur Verfügung zu stehen und als Ringschreiber, Sonderleiter oder in sonstiger Hilfstätigkeit zu fungieren. Es besteht die Möglichkeit an Stelle dieses Dienstes einen Kostenersatz laut Gebührenordnung zu leisten.

6. Gebühren: 

Die Clubgebühr für Würfe ist pro Welpe in der Gebührenordnung festgelegt. Nur für Würfe, bei denen sämtliche Fristen (Deckabsicht, Deckschein, Wurfbenachrichtigung, Wurfmeldung) eingehalten wurden, bezahlt der Züchter nur die halbe Clubgebühr. Clubgebühr für Einzeleintragungen sind ebenfalls in der Gebührenordnung festgelegt. Für Nichtmitglieder werden alle Clubgebühren in dreifachem Ausmaß verrechnet. 

 

7. Zuchttauglichkeitsprüfung:

7.1. Die Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) wird vom Zuchtausschuss ausgeschrieben und findet in der Regel einmal, im Bedarfsfalle, bei mindestens 5 zu körenden Hunden, zweimal jährlich statt und besteht aus einem Exterieur- und einem Wesensbeurteilungsabschnitt. Die Gestaltung und Durchführung obliegt dem Zuchtausschuss.

7.2. Der ZTP haben sich alle zur Zuchtverwendung vorgesehenen Ridgebacks zu unterziehen. Sie dürfen zur Zucht nur dann verwendet werden, wenn die Beurteilung nach der ZTP auf "zuchttauglich bis auf Widerruf" (für Rüden) oder "zuchttauglich für einen Wurf" (für Hündinnen) oder "bedingt zuchttauglich" lautet.
Im letzteren Falle werden die Bedingungen und Auflagen schriftlich festgehalten, unter welchen eine Zuchtverwendung zugelassen wird. Für Hündinnen ergibt sich somit die Notwendigkeit, für jeden weiteren geplanten Wurf beim Zuchtausschuss um Zuchterlaubnis anzusuchen. Üblicherweise wird nach einem unproblematischen Wurf dann die generelle Zuchterlaubnis, wie für Rüden, ausgesprochen werden.

7.3. Die Zuchtzulassung erlangen können nur Hunde welche den Nachweis von HD-Freiheit und OCD-Freiheit in Schulter und OCD/ED–Freiheit im Ellbogen, keine Art von Wirbelsäulenanomalien vorweisen, mit einem Scherengebiss ohne Vorbiss (evtl. Zange) und maximalem Zahnverlust von 1 Paar "P1" (im letzteren Fall muss der Zuchtpartner vollzahnig sein).

7.3.1.Röntgenbilder und Atteste werden ausschließlich von den vom RRCÖ in Beilage 7 angeführten Stellen (FCI-Gutachter) anerkannt. Röntgen-Formular (RRCÖ-Beilage 7) und Formular „Röntgen-Allgemeine Richtlinien für den Hundebesitzer“ (RRCÖ-Beilage 8) sind vom Hundebesitzer beim Zuchtwart oder dessen Stellvertreter vor dem Röntgen anzufordern, oder der Club Home Page zu entnehmen).

7.3.2. Einspruch gegen diese Befundung ist nach Absprache mit dem RRCÖ-Zuchtwart möglich. Als Schiedsstelle wird vom RRCÖ Prof. Tellhelm, Veterinärmedizinische Universität Gießen, Deutschland, anerkannt.

Zum Zeitpunkt des HD-Röntgens muss der Hund mindestens 18 Monate alt sein.

7.3.3. Zahnverlust durch Unfall wird nur anerkannt, wenn ein rechtzeitig angefertigtes tierärztliches Attest (Röntgen) erbracht wird, es sei denn, dass der Nachweis auf andere Weise gesichert erbracht ist (ZTP).

7.4. Jeder Rhodesian Ridgeback muss an einer in Österreich stattgefundenen Ausstellung (IHA mit einer Sonderausstellung des RRCÖ oder Clubschau mit CACA-Vergabe) in der Zwischenklasse oder der Offenen Klasse teilgenommen und mindestens den Formwert "Sehr gut" erhalten haben.

7.5. Ausgeschlossen sind Hunde mit Monorchismus, Kryptorchismus, Dermoid Sinus, Ruten mit Knick -und Blockbildung, Übergangswirbel, Spondylosen, offensichtlichen Wesensfehlern und anderen erblichen Mängeln und Krankheiten. Über die "Nicht-Erblichkeit" von Mängeln müssen entsprechende Atteste beigebracht werden. Eine Hündin verliert nach der zweiten Schnittgeburt ihre Zuchtzulassung. 

7.6. Die Beurteilung der Hunde bei der ZTP erfolgt hinsichtlich Exterieur durch 1-2 vom ÖKV anerkannte Spezialrichter. Hinsichtlich der Wesensbeurteilung werden vom Zuchtausschuss 1-2 Personen ernannt.

7.7. Bezüglich der Eintragung ins ÖHZB gelten die Bestimmungen der ZEO.

7.8. Im Ausland zur Zucht zugelassene und nach Österreich importierte Hunde müssen, um eine Zuchtzulassung beim RRCÖ zu erhalten, ausnahmslos die ZTP des RRCÖ bestehen. Dabei werden andere als die vom RRCÖ vorgeschriebene Röntgen und Befunde nicht anerkannt.

 

8. HD/OCD/ED – Populationsscreening:

Zur Beobachtung der Entwicklung dieser Erkrankungen in der Population wird die Durchführung dieser Untersuchungen bei allen im Rahmen des RRCÖ gezüchteten Hunden gefördert.

Zu diesem Zweck überweist der Züchter für jeden Welpen mit zugewiesener Zuchtbuchnummer eine Röntgenkaution innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des Welpen auf ein Treuhandkonto des RRCÖ. Dieser Betrag wird nach Vorlage der Röntgenbilder und dem ausgefülltem Röntgenformular, dem Besitzer rückerstattet. Wird die Röntgenkaution bis zum 3.Geburtstag des Hundes nicht eingelöst verfällt der Betrag zu Gunsten des RRCÖ. 

 

 

9. Zuwiderhandeln:

Wenn die Zuchtordnung des Rhodesian Ridgeback Club Österreich nicht beachtet oder ihr zuwidergehandelt wird, können für einen etwaigen Wurf keine A-Papiere (Abstammungsnachweis) ausgestellt werden und/oder bei groben Verstößen kann der betreffende Züchter von der züchterischen Tätigkeit innerhalb des RRCÖ für einen vom RRCÖ festzulegenden Zeitraum gesperrt oder ausgeschlossen werden. Außerdem kann die Welpenvermittlung des Clubs in einem solchen Falle nicht in Anspruch genommen werden.

 

Gezeichnet durch den RRCÖ Vorstand am 20.04.2011

© Rhodesian Ridgeback Club Österreich
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